1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge kurz „AGB“, gelten für sämtliche von ecco-rail GmbH, in der Folge kurz „ecco-rail“ genannt, erbrachten Leistungen (Beförderung, Umschlag, Zwischen- und Lagerung von Gütern und sonstige beförderungsnahe Leistungen, in der Folge kurz Leistungen der ecco-rail genannt).
1.1. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich von ecco-rail angenommen wurden, werden auch durch vorbehaltslose Annahme einer Bestellung oder eines Angebotes des Bestellers durch ecco-rail nicht Vertragsinhalt.
1.2. Von ecco-rail stammende Informationen in jeglicher Form dürfen vom Besteller nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch ecco-rail genutzt und für andere Zwecke Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, solche Informationen sind ohne Verletzung dieser Bestimmung durch den Besteller öffentlich zugänglich oder waren vor Übermittlung an den Besteller nachweislich in dessen Besitz. Über den elektronischen Austausch von Vertrags- und Leistungsdaten wird zwischen ecco-rail und dem Besteller ein gesonderter Vertrag geschlossen.
1.3. Ergänzend zu diesen AGB gelten die folgenden Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung:
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern über den Warenverkehr
- …………. (CIM)
- Beladetarif (BT) der ÖBB
- Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)
- Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV)
- Regolamento Internazionale Veicoli (RIV)
- Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)
2. Angebote und Preise
Angebote von ecco-rail sind stets freibleibend und haben, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine Gültigkeit von drei Monaten.
Der Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen ecco-rail und dem Besteller bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt der von ecco-rail erstellten schriftlichen Auftragsbestätigung, dem gegebenenfalls zwischen ecco-rail und dem Besteller abgeschlossenen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist vom Besteller ein Frachtbrief, bei grenzüberschreitenden Transporten ein CIM-Frachtbrief, auszustellen. Der Frachtbrief wird von ecco-rail nicht unterfertigt, gedruckte oder gestempelte Namens- oder Firmenangaben gelten nicht als Unterschrift.
Bei Verwendung eines Frachtbriefes wird dieser zum Inhalt des Transportauftrages. Sofern der Besteller einen Transportauftrag ohne Verwendung eines Frachtbriefes erteilt, haftet er für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grundlage der von ihm erteilten Informationen von ecco-rail in das Angebot / die Auftragsbestätigung aufgenommenen Angaben.
Soweit die tieferstehend angeführten Leistungen nicht ausdrücklich im Anbot / der Auftragsbestätigung als Leistungsbestandteil ausgewiesen sind, sind folgende Leistungen nicht Bestandteil des Angebotes von ecco-rail:
- Kosten für Miete und Instandhaltung des Wagenmaterials
- Behandlung von Schadwagen (Reparatur-/Überstellungskosten, …)
- Be-, Um- und Entladearbeiten
- Rangierarbeiten auf Gleisanschlüssen. Züge werden, sofern nicht anders vereinbart, von ecco-rail nur unter Fahrdraht übernommen
- Betreuung des Zuges außerhalb der eigenen Betriebsführung von ecco-rail (Überwachung und Bereitstellung von Informationen über den Zuglauf nach Übergabe des Zuges an Dritte)
3. Stornokosten
Für den Fall, dass ein erteilter Transportauftrag aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird, gelten nachstehende Stornokosten:
- Sofern die Mitteilung, dass die Leistung von ecco-rail nicht erbracht werden soll, mehr als 48 Stunden vor Beginn des geplanten Transportes bei ecco-rail eintrifft, erfolgt die Stornierung kostenlos.
- Sofern die Mitteilung, dass die Leistung von ecco-rail nicht erbracht werden soll, weniger als 48 Stunden vor Beginn des geplanten Transportes bei ecco-rail eintrifft, werden 30% des Angebotspreises verrechnet.
- Sofern die Mitteilung, dass die Leistung von ecco-rail nicht erbracht werden soll, weniger als 24 Stunden vor Beginn des geplanten Transportes bei ecco-rail eintrifft, werden 50% des Angebotspreises verrechnet.
4. Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1. Sofern der Besteller Waggons stellt, deren Halter nicht dem AVV beigetreten ist, übernimmt der Besteller, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, die Pflichten und Haftungen eines Halters im Sinne des AVV.
1.2. Vom Besteller beigestellte Waggons haben dem RIV zu entsprechen.
1.3. Von ecco-rail zu übernehmende Waggons müssen stets einer sachverständigen Instandhaltungsstelle im Sinne der RL 2004/49/EG i.d.g.F. (ECM, „Entity in Charge of Maintenance“ gemäß RL 2008/110/EG) zugeordnet sein.
1.4. Die Revisionsfrist der Waggons darf, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nicht abgelaufen sein.
5. Ladevorschriften
Dem Besteller obliegt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Verladung und die Entladung. Bei der Verladung und der Entladung sind die jeweils anzuwendenden Verladerichtlinien einzuhalten. ecco-rail ist berechtigt, Waggons und Ladeeinheiten auf betriebssichere Verladung zu überprüfen.
Verletzt der Besteller die ihn hinsichtlich der Verladung und Entladung treffenden Verpflichtungen, besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung be- oder verhindert, wird ecco-rail den Besteller auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist ecco-rail berechtigt, seine Rechte gemäß § 437 UGB geltend zu machen.
Der Besteller ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege sowie auf Eisenbahnwaggons auch zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Sofern die Reinigung nicht durchgeführt wird oder unzureichend ist, wird diese von ecco-rail durchgeführt und werden die anfallenden Kosten von ecco-rail dem Besteller in Rechnung gestellt.
Im Rahmen von § 437 UGB ist ecco-rail berechtigt, im Falle des Vorliegens von Transporthindernissen das Transportmittel abzustellen.
6. Transport von Gefahrgut
1.1. Der Besteller hat sämtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn sowie die von ecco-rail in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen und erlassenen Vorschriften zu beachten.
1.2. Gefahrgut wird von ecco-rail nur angenommen/abgeliefert, wenn vom Absender und/oder dem Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bestätigt wird. Betreffend Güter der Klasse 2 RID ist der Besteller verpflichtet, zu bestätigen, dass im Zeitpunkt der Ankunft der Waggons am vereinbarten Ablieferungsort sämtliche Gefahren, Haftungen und Risken auf den Besteller übergehen. Sofern Güter der Klasse 2 RID nicht am vereinbarten Ablieferungsort übergeben werden können, haftet der Besteller für sämtliche mit dem weiteren Transport und der Verwahrung dieser Güter verbundenen Risken und Kosten.
1.3. Gefahrgut wird von ecco-rail nicht, auch nicht durch das Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg, auf Lager genommen. Das Abstellen voller oder ungereinigter leerer Kesselwagen sowie voller oder ungereinigter, leerer entgaster Druckgaskesselwagen für länger als 24 Stunden bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
1.4. Die Beförderung und Lagerung von Gefahrgut der Klasse 1 RID (explosive Materialien) und der Klasse 7 RID (radioaktive Materialien) ist ausgeschlossen.
7. Besondere Bedingungen für den Kombinierten Verkehr
1.1. Von ecco-rail werden im Kombinierten Verkehr leere und beladene Ladeeinheiten befördert, aufgrund von gesondert zu treffender Vereinbarung erbringt ecco-rail auch ergänzende Leistungen wie z.B. das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere.
1.2. Ladeeinheiten im Kombinierten Verkehr sind:
- Container für den Überseeverkehr, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der Internationalen Standardisierungs-Organisation genormt sind
- Binnencontainer für den europäischen Festlandverkehr
- Wechselbehälter, d.h. im Betrieb austauschbare Aufbauten
- Sattelanhänger
- Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge bei Nutzung der „Rollenden Landstraße“.
1.3. Ladeeinheiten müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z.B. nach ÖNORM, EN, ISO, UIC-Merkblättern) entsprechen.
1.4. ecco-rail vom Besteller übergebene Ladeeinheiten müssen betriebssicher und für das Gut geeignet sein. Der Besteller haftet für Schäden, die durch ungeeignete, schadhafte oder nicht betriebssichere Ladeeinheiten verursacht werden.
1.5. Ladeeinheiten werden von ecco-rail im Freien abgestellt.
8. Verzollung
1.1. Von ecco-rail wird keine Verzollung durchgeführt. Diese obliegt ausschließlich dem Besteller.
1.2. Der Besteller verpflichtet sich, ecco-rail hinsichtlich von im Zusammenhang mit der Verzollung entstehenden Kosten schad- und klaglos zu halten. Weiters haftet der Besteller für im Rahmen der Verzollung entstehende Verzögerungen des Transports.
9. Förderung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
Die Höhe und die Voraussetzungen der Förderung gemeinwirtschaftlicher Leistungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie abrufbar.
10. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1.1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Besteller verpflichtet, das vollständige vereinbarte Entgelt, ohne jeden Abzug und kostenfrei für ecco-rail, innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungserhalt auf das Konto von ecco-rail zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen an ecco-rail zu zahlenden Betrages auf dem Bankkonto von ecco-rail.
1.2. Zur Zurückhaltung von Zahlungen im Wege der Aufrechnung von Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, wenn und soweit diese Gegenansprüche von ecco-rail schriftlich anerkannt oder rechtskräftig zuerkannt sind.
1.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist ecco-rail berechtigt, vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist ecco-rail berechtigt, gemäß der EU-Richtlinie 2000/35/EG Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie eine Verwaltungsgebühr für jede Mahnung in Höhe von € 40,00 zu fordern. Weitere Schadenersatzansprüche von ecco-rail wegen des Zahlungsverzuges bleiben vorbehalten.
1.4. Kommt der Besteller bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate in Verzug, tritt Terminsverlust ein und alle noch ausstehenden Teilzahlungen werden sofort zur Zahlung fällig.
11. Haftung
1.1. Ansprüche des Bestellers gegen ecco-rail werden ausdrücklich mit den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ansprüchen des Bestellers begrenzt. Darüber hinaus bestehen keine wie immer gearteten Ansprüche des Bestellers gegen ecco-rail. Eine Haftung von ecco-rail für unabwendbare Ereignisse und höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet ecco-rail weder für direkte noch indirekte Schäden oder Mangelfolgeschäden sowie für Verspätungen und daraus resultierende Schäden welcher Art auch immer und aus welchem Rechtsgrund auch immer. Eine Haftung von ecco-rail für Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden oder Schäden an anderen Dingen des Bestellers oder Dritter, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Die Haftung von ecco-rail besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
1.2. Die Haftungshöchstgrenzen je Schadenereignis betragen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Vorschriften oder sonstiger Vereinbarungen noch weiter begrenzt sind
- innerhalb Österreichs € 36,50 pro kg Bruttogewicht
- außerhalb Österreichs 17 SZR pro kg Bruttogewicht
1.3. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers gemäß diesem Abschnitt 11. stehen unter der Bedingung, dass Besteller den angeblichen Mangel unmittelbar nach Auftreten schriftlich rügt und ecco-rail Gelegenheit zur Besichtigung desselben gibt.
1.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs (6) Monaten ab Auftreten des Mangels/Schadens geltend gemacht werden.
1.5. Die Haftung aus der Überschreitung der Lieferfrist nach Art. 33 CIM ist ausgeschlossen.
1.6. Die Haftung für Waggons und Ladeeinheiten ist gemäß den Regelungen des AVV, des RIV und den von der Union internationale des chemins de fer (UIC) herausgegebenen Regelwerken beschränkt.
12. Teilunwirksamkeit
Ein gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Sollte eine Bestimmung eines derartigen Vertrages unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen vereinbaren ecco-rail und der Besteller eine Regelung, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
13. Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Besteller und ecco-rail gilt die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart; es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher wie immer gearteter Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts. ecco-rail steht es frei, den Besteller auch vor seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.